Datum: 10.07.2001 01:20:43 Autor: Udo Teichmann ©
Schröders peinliche Aussage zum Wegsperren von Kinderschändern


Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts

Am 21. Juni 1977 stellte das Bundesverfassungsgericht in einem epochalen Urteil die von der Menschenwürde vorgegebenen und für den Staat unverfügbaren Grenzen der Strafgewalt des Staates fest:


"Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des
Grundgesetzes. Die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde stellen den höchsten
Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar (vgl BVerfGE 6, 32 (41); 27, 1 (6); 30,
173 (193); 32, 98 (108)). Der Staatsgewalt ist in allen ihren Erscheinungsformen die Verpflichtung
auferlegt, die Würde des Menschen zu achten und sie zu schützen.

Dem liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf
angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich zu entfalten. Diese Freiheit versteht das
Grundgesetz nicht als diejenige eines isolierten und selbstherrlichen, sondern als die eines
gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsgebundenen Individuums (vgl BVerfGE 33, 303 (334)
mwN). Sie kann im Hinblick auf diese Gemeinschaftsgebundenheit nicht "prinzipiell unbegrenzt" sein.
Der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der
Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem
gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht; doch muß die Eigenständigkeit der Person
gewahrt bleiben (BVerfGE 30, 1 (20) - Abhörurteil). Dies bedeutet, daß auch in der Gemeinschaft
grundsätzlich jeder Einzelne als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt werden muß. Es
widerspricht daher der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staate zu machen
(vgl BVerfGE 27, 1 (6) mwN). Der Satz, "der Mensch muß immer Zweck an sich selbst bleiben", gilt
uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete; denn die unverlierbare Würde des Menschen als Person
besteht gerade darin, daß er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt.

Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, auf dem höchste Anforderungen an die Gerechtigkeit gestellt
werden, bestimmt Art 1 Abs 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von
Schuld und Sühne. Der Grundsatz "nulla poena sine culpa" hat den Rang eines Verfassungssatzes
(BVerfGE 20, 323 (331)). Jede Strafe muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat
und zum Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 6, 389 (439); 9, 167 (169); 20, 323 (331); 25,
269 (285f)). Das Gebot zur Achtung der Menschenwürde bedeutet insbesondere, daß grausame,
unmenschliche und erniedrigende Strafen verboten sind (BVerfGE 1, 332 (348); 6, 389 (439)). Der
Täter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines
verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wertanspruchs und Achtungsanspruchs gemacht werden
(BVerfGE 28, 389 (391)). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz
des Menschen müssen erhalten bleiben. Aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip ist daher - und das gilt insbesondere für den Strafvollzug - die Verpflichtung des
Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein
überhaupt erst ausmacht. Mit einer so verstandenen Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der
Staat für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden,
ohne daß zumindest die Chance für ihn besteht, je wieder der Freiheit teilhaftig werden zu können.

Bei alledem darf nicht aus den Augen verloren werden: Die Würde des Menschen ist etwas
Unverfügbares. Die Erkenntnis dessen, was das Gebot, sie zu achten, erfordert, ist jedoch nicht von
der historischen Entwicklung zu trennen. Die Geschichte der Strafrechtspflege zeigt deutlich, daß an
die Stelle grausamster Strafen immer mildere Strafen getreten sind. Der Fortschritt in der Richtung
von roheren zu humaneren, von einfacheren zu differenzierteren Formen des Strafens ist
weitergegangen, wobei der Weg erkennbar wird, der noch zurückzulegen ist. Das Urteil darüber, was
der Würde des Menschen entspricht, kann daher nur auf dem jetzigen Stande der Erkenntnis beruhen
und keinen Anspruch auf zeitlose Gültigkeit erheben."

[BVerfG, 21.06.77 (1 BvL 14/76) - BVerfGE 45, 187-271]