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Thema: Aktenschwund im Kanzleramt
Autor: Udo Teichmann Datum: 12.07.2000 10:23 E-Mail: uditore@gmx.de
Re: Hirschs Einsatz war rechtens Liebe Mitdiskutanten,
es wird in die Diskussion gebracht, daß für die Tätigkeit von Sonderermittler Hirsch keine Rechtsgrundlage bestanden hätte bzw. daß Hirsch die für die Ermittlungen nötige Beamteneigenschaft nicht gehabt hätte.
Beide Annahmen sind unbegründet.
Im Kanzleramt sind größere Aktenfehlbestände festgestellt worden. Die Akten werden von Beamten geführt. Es drängt sich daher der Verdacht auf, daß Beamte pflichtwidrig gehandelt haben. Bei Verdacht von Dienstvergehen ist der Dienstvorgesetze berechtigt und verpflichtet, entsprechende Ermittlungen (Vorermittlungen) anzustellen.
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§ 26 Bundesdisziplinarordnung
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlaßt der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen (Vorermittlungen). Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
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Mit der Durchführung der Vorermittlungen kann der Disziplinarvorgesetzte eine Persönlichkeit seiner Wahl beauftragen. Etwas anderes gilt nur in einem späteren Stadium des Verfahrens, wenn nämlich zu Beginn des förmlichen Disziplinarverfahrens ein Untersuchungsführer (§ 56 BDO) eingesetzt wird.
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§ 56
(1) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt. Von dieser kann mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts abgesehen werden, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind; die Einleitungsbehörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu geben. Ist von der Untersuchung abgesehen worden, dürfen Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Strafurteils zum Nachteil des Beamten nur verwendet werden, wenn dieser hierzu nachträglich gehört worden ist.
(2) Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach der Einleitung einen Beamten oder Richter zum Untersuchungsführer und teilt dies dem beschuldigten Beamten und dem Bundesdisziplinaranwalt mit. Beamte können zu Untersuchungsführern nur bestellt werden, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
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Nur der Untersuchungführer muß Beamter oder Richter sein. Da Hirsch aber in einem viel früheren Stadium, nämlich als Sonderermittler des Disziplinarvorgesetzten mit den Vorermitlungen beauftragt war, mußte er nicht Beamter oder Richter sein.
Aber auch in den Vorermittlungen war Hirsch berechtigt, alle für die Vorermittlungen interessierenden Unterlagen einzusehen und Zeugen zu vernehmen. Dabei durfte er sich auch der Mithilfe von Beamten des Bundeskriminalamtes bedienen, die insofern als Gehilfen des mit den disziplinarrechtlichen Vorermittlungen Beauftragten abgeordnet waren und nicht kriminalpolizeiliche Tätigkeiten ausübten.
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§ 20 BDO
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Dienstvorgesetzten, dem Untersuchungsführer, dem Bundesdisziplinaranwalt und dem Disziplinargericht in Disziplinarsachen Rechts- und Amtshilfe. Um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können im Inland nur die Amtsgerichte ersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der Untersuchungsführer um die Vernehmung ersucht, entscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung; soweit der Untersuchungsführer zur Vereidigung befugt ist (§ 58 Satz 1), hat das Amtsgericht seinem Ersuchen um Vereidigung zu entsprechen.
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Mit freundlichen Grüßen
Udo Teichmann
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