Hallo Udo,
die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums genießen über den Art. 33 (5) GG selbstverständlich Verfassungsrang, bedürfen aber der konkreten Auslegung und können nicht als starres, auf immer unabänderliches Gebilde aufgefasst werden. Insbesondere sind sie nicht auf jeden Beamten in gleicher Form anwendbar; dass ein Briefträger beispielsweise nicht der gleichen Neutralitäts- und Mäßigungspflicht unterliegt wie gerade ein Lehrer ist einleuchtend und m.E. sachgerecht!
Der Art. 33 (3) GG hätte sicherlich zunächst von mir erwähnt werden müssen - seine Existenz ändert aber nichts daran, dass der grundsätzlich gleiche Zugang zu Staatsämtern ggf. auch einer Einschränkung unterliegen kann, wenn eine Abwägung aller Interessen dieses ergibt ("Die aus Art. 33 Abs. 5 GG unerlässlich zu fordernden Pflichten des Beamten schränken die Wahrnehmung von Grundrechten durch ihn ein"; BVerfGE 39,334).
Im konkreten Fall halte ich es insofern für sachgerecht, der Betreffenden ihr offensiv und unübersehbar zur Schau gestelltes, religiöses Bekenntnis zum Islam im Unterricht zu untersagen. Anders hätte es selbstverständlich dann ausgesehen, wenn alleine ihre religiöse Zugehörigkeit zur Ablehnung der Einstellung in den Staatsdienst geführt hätte - dann wäre in der Tat ein Verfassungsverstoß ganz offensichtlich zu konstatieren gewesen!
Grüße, Justin
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