Datum: 14.04.2000 23:02:20 Autor: Hans Georg Riedel ©
Liebe CDU-Redaktion!


Lieber Herr Teichmann! Lieber Ecki! Wie schwierig die Rechts-
   
lage ist, können Sie selbst nachlesen:
Rechtslage bei Mein Kampf
Einer Anfrage samt Antwort aus dem Jahr 1998.
Dokumentation.

Um Mißverständnissen vorzubeugen: Die folgenden Texte stellen keine umfassende Darstellung zur Rechtslage von "Mein Kampf" dar, sondern dokumentiert lediglich einen bestimmten Aspekt des Falls. - Wie ich inzwischen erfahren habe, sollen die Auslandsrechte an "Mein Kampf" bereits 1939 u.a. in die USA verkauft worden sein.

Frage
Zur Antwort From: Giesbert Damaschke <giesbert@damaschke.de>>
To: <horst.wilhelm@stk.bayern.de>>
Cc: <heinz.straubmeier@stk.bayern.de>>
Sent: Sunday, July 12, 1998 4:32 PM
Subject: Rechtslage bei "Mein Kampf"

Guten Tag,

ich heiße Giesbert Damaschke und arbeite als freier Journalist in München. Der Schwerpunkt meiner Arbeit liegt bei Internet- und Online-Themen (nähere Informationen zu mir und meiner Arbeit finden Sie auf meiner Homepage, s. Sig.).

Im Rahmen meiner Arbeit stoße ich häufiger auf das Thema "Zensur im Internet", wobei immer wieder von Seiten der neofaschistischen Rechten in den USA die Behauptung aufgestellt wird, in Deutschland herrsche massive Zensur was die Informationen zum Hitler-Faschismus angeht.

Während ich keine argumentatorischen Probleme mit Holocaust-Leugnern habe, ist die Lage bei der Behauptung, Hitlers "Mein Kampf" stünde in Deutschland auf dem Index etwas anders. Hier bin ich mir über die genaue Rechtslage nicht sicher (was ein wenig fatal ist, da aus dieser Behauptung häufig propagandistisches Kapital geschlagen wird.)

Nun habe ich vor einiger Zeit einmal in einem Fernsehbericht gehört, daß das Buch nicht direkt verboten sei, sondern daß die bayerische Staatsregierung die Nutzungsrechte an dem Text hat und einen Neudruck oder die Verbreitung dadurch unterbindet.

Eine ähnliche Darstellung las ich kürzlich las ich in "JoNet" (einer Mailingliste von und für Journalisten):

--- <quote>> ---
Mein Kampf ist ueberhaupt nicht verboten. Die bayrische Staatsregierung ist nur im Besitz der Nutzungsrechte, und gewaehrt die nicht. Wenn also jemand Mein Kampf vervielfaeltigt und vertreibt, kriegt er es im Zweifel mit denen wegen Verletzung des Copyrights zu tun, was aber nur in bestimmten Faellen eine Straftat ist.
--- </quote>> ---

Da ich in diesem Punkt gern Klarheit hätte, wende ich mich mit 3 Fragen an Sie (und hoffe, daß ich bei der richtigen Stelle nachfragen <g>>):

1. Stimmt die Darstellung wg. Copyright? Und wenn ja: Wie lange gilt das Copyright?

2. Wenn ja: Erstreckt sich das Nutzungsrecht auch auf den Verkauf der Ausgaben aus der Zeit vor 1945? Ist also zB der antiquarische Verkauf alter Ausgaben strafbar? Ist gar der Besitzt von Mein Kampf strafbar?

3. Ich kenne den Text nur in Auszügen aus verschiedenen wissenschaftlichen Analysen, glaube aber, daß "Mein Kampf" auch ohne bayerisches Copyright wg. Volksverhetzung oder ähnliches verboten werden würde --- stimmt das?

Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Antwort
Zur Frage
From: Nierlein Sylvia <Sylvia.Nierlein@stmf.bayern.de>>
To: <giesbert@damaschke.de>>
Sent: Monday, August 17, 1998 5:31 PM
Subject: Anfrage zur Rechtslage "Mein Kampf"

<<Dr. Damaschke, Mein Kampf.doc>>>

Sehr geehrter Herr Damaschke,

anbei erhalten Sie die Antworten auf Ihre Anfrage vom 12.07.98.

Wir hoffen, Ihnen damit geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Schreiber
Pressesprecher des
Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen

Anfrage des Journalisten Dr. Giesbert Damaschke zur Rechtslage bei "Mein Kampf"

Frage 1: Stimmt die Darstellung wegen Copyright? Und wenn ja: Wie lange gilt das Copyright?

Antwort: Zur Rechtslage bei "Mein Kampf" kann folgendes gesagt werden:

Der Freistaat Bayern wurde nach dem 2. Weltkrieg im Rahmen von Maßnahmen der alliierten Entnazifizierung Inhaber der Urheber- und Verlagsrechte an Hitlers Buch "Mein Kampf". Im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt war der Freistaat Bayern seither stets bemüht, Nachdrucke von "Mein Kampf" und die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts im In- und Ausland zu verhindern.

Gegen unveränderte Nachdrucke von "Mein Kampf" geht der Freistaat Bayern mit allen rechtlichen Mitteln vor. Dabei ist das Ziel des urheberrechtlichen und (soweit im Ausland entsprechende Straftatbestände bestehen) strafrechtlichen Einschreitens stets die Unterlassung der Publikation von "Mein Kampf" sowie die Vernichtung bereits auf den Markt geworfener Raubkopien.

Die Schutzdauer des Urheberrechts beträgt in Deutschland und den Staaten der Europäischen Union 70 Jahre nach dem Tod des Autors; im Fall von "Mein Kampf" läuft die urheberrecht-liche Schutzfrist also am 31.12.2015 aus. In einigen Signatarstaaten der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ), dem wichtigsten multilateralen Staatsvertrag auf dem Gebiet des Urhe-berrechts, gilt hingegen nur die Mindestschutzdauer des Art. 7 Abs. 1 RBÜ von 50 Jahren post mortem auctoris.

Frage 2: Wenn ja: Erstreckt sich das Nutzungsrecht auch auf den Verkauf der Ausgaben aus der Zeit vor 1945? Ist also z.B. der antiquarische Verkauf alter Ausgaben strafbar? Ist gar der Besitz von "Mein Kampf" strafbar?

Antwort: Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1979 (Urt. v. 25. Juli 1979 - 3 StR 182/79 (S); BGHSt 29, 73 ff.) erfüllt das öffentliche Anbieten einzelner alter Stücke von Hitlers "Mein Kampf" nicht den Tatbestand des § 86 I Nr. 4, II StGB, da es sich bei dem Buch "um eine vorkonstitutionelle Schrift handelt, aus deren unverändertem Inhalt sich eine Zielrichtung gegen die in der Bundesrepublik Deutschland erst später verwirklichte freiheitliche demokratische Grundordnung noch nicht ergeben konnte."(BGHSt 29, 73, 75). Hingegen ist der Straftatbestand des § 86 StGB erfüllt, wenn eine Altausgabe oder ein unveränderter Neudruck durch ein Vorwort, durch andere Ergänzungen oder Zusätze in der Weise aktualisiert wird, daß nunmehr aus ihrem Inhalt selbst die Zielrichtung gegen die Verfassung der Bundesrepublik hervorgeht. Das kann auch etwa durch eine entsprechende Umschlaghülle oder Zusammenstellung alter Texte geschehen (BGHSt 29, 73, 78 m.w.N.).

In derselben BGH-Entscheidung wird ausgeführt, daß der antiquarische Handel mit einem einzelnen in der NS-Zeit gedruckten Buch auch dann, wenn auf einem solchen Buch das Ha-kenkreuz als dessen ursprünglicher Bestandteil vorhanden ist und daher mit diesem zusammen im Rahmen einer üblichen Verkaufspräsentation gezeigt wird, nicht gegen § 86a StGB verstößt (BGHSt 29, 73, 84). Vieles wird jedoch in diesem Bereich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der "Art der Verkaufspräsentation", abhängen.

Der bloße Besitz von "Mein Kampf" ist grundsätzlich nicht strafbar.

Frage 3: Ich kenne den Text nur in Auszügen aus verschiedenen wissenschaftlichen Analysen, glaube aber, daß "Mein Kampf" auch ohne bayerisches Copyright wegen Volksverhetzung oder ähnliches verboten werden würde - stimmt das?

Antwort: Ein inhaltlich unveränderter Neudruck von "Mein Kampf" kann - abgesehen von einer Urheberrechtsverletzung - insbesondere einen Verstoß gegen die Straftatbestände der §§ 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen), 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und 130 (Volksverhetzung) StGB darstellen.

Und wieder ist es der letzte Absatz, der feststellt, daß die Hetzschrift in Deutschland verboten ist. Gruß G.