Hallo edi, liebe Mitdiskutanten,
wenn Sie meinen, wer ein öffentliches Forum im Internet anbietet, könne darin willkürlich verfahren, dann irren Sie.
(a) Sie können nicht beliebige, gesetz- und verfassungswdrige "rules" aufstellen, und (b) Sie sind an zulässige eigene Regeln rechtlich nachprüfbar gebunden.
In diesem Sinne erging im November 1999 ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Bonn (LG Bonn 10 O 457-99)
Der Fall: Ein Privatunternehmen betreibt ein öffentliches Forum (Chat-Room). Daran nimmt Herr X teil. Es kommt wiederholt zum persönlich gefärbten Streit zwischen Teilnehmern, auch zwischen X und Y. Das Betreiberunternehmen möchte das "Niveau wahren" und schließt den Teilnehmer X aus, und zwar durch mündliches Verbot und technische Sperren. Herr X verschafft sich dennoch wieder Zugang. Daraufhin beantragt die Betreiberfirma "Einstweilige Verfügung" gegen X, mit der ihm verboten werden soll, an dem Forum teilzunehmen.
Die Entscheidung des LG Bonn: Verfügungsantrag des Betreibers wird abgelehnt. X muß weiterhin Zugang zum Forum gestattet werden.
Die Gründe (Auszüge): "Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat den geltend gemachten Verfügungsanspruch nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Sie beruft sich gegenüber dem Verfügungsbeklagten auf ihr "virtuelles Hausrecht", so dass es naheliegend ist, die Regelungen über das Eigentum jedenfalls entsprechend anzuwenden. Ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verfügungsbeklagten gemäß § 1004 BGB steht der Verfügungsklägerin jedoch nicht zu. Sie hat nicht dargelegt, dass der Verfügungsbeklagte die Chat-Software rechtswidrig nutzte, was zur Voraussetzung hätte, dass das von ihr ausgesprochenen Nutzungsverbot zu Recht erfolgt wäre. Soweit die Verfügungsklägerin die Auffassung vertritt, sie könne nach Belieben einzelne Benutzer von ihrer Chat-Software ausschließen, ist dies nach Auffassung der Kammer unzutreffend. Ihr ist zwar zuzugeben, dass der Eigentümer mit seiner Sache grundsätzlich nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen kann. Dieser Grundsatz steht aber unter der Einschränkung, dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen (§903 BGB). Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, dass der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, dass er an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Tatsachenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 [874]. Nicht anders verhält es sich hier: Die Verfügungsklägerin richtet ihr Angebot, unentgeltlich ihre Chat-Software zu nutzen, an alle Benutzer des Internets. Besondere Zugangskontrollen finden nicht statt. Ebenso wenig werden verbindliche Bedingungen formuliert, unter den die Nutzung gestattet wird. Soweit die Verfügungsklägerin vorgetragen hat, der Nutzer müsse die sogenannte "Chattiquette" akzeptieren, bei der es sich um "Benimmregeln" handele, ist nicht ersichtlich, dass darin Bestimmungen enthalten seien, die eine Nutzung des Dienstes verbindlich regeln. Bestand damit für die Chat-Software eine generelle Nutzungsbefugnis, dürfe die Verfügungsklägerin nicht durch willkürliche Ausübung ihres "virtuellen Hausrechts" diese dem Verfügungsbeklagten wieder entziehen. Gegenüber dem ausgesprochenen Nutzungsverbot konnte er sich auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB berufen." (10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, Geschäftsnummer: 10 O 457/99, Urteil vom 16. November 1999)
Die Schlußfolgerungen: Es handelt sich um einen etwas anderen Sachverhalt, da es sich um eine Privatfirma handelt, die das Forum betreibt. Grundrechtsaspekte kommen bei einer politischen Parrtei sicherlich noch wesentlich stärker zum Tragen. Wieweit die neue Öffentlichkeit im Internet auch neue Sozialbindungen bei der Ausübung des Eigentumsrechts nach sich zieht, ist längst noch nicht entschieden.
Bedeutsam ist ja, daß ich mich hier nur gegen solche Löscheingriffe der CDU-Redaktion wende, die auch gegen die eigenen Regeln der Betreiberin des Forums verstoßen, nämlich die Verfassungsgarantien der Meinungsfreiheit verletzen. Wenn eine demokratische Partei zu einem offenen Meinungsaustausch einlädt, darf dieser Meinungsaustausch auch nicht durch willkürliche Zensur der Betreiberin gestört werden.
Mit freundlichen Grüßen Udo Teichmann
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