10.8.2007
Ist von Politikern die Rede, sträuben sich beim einfachen und nichteinfachen Bürger die Haare: Dummheit und Korruption, Korruption und Dummheit, Dummheit und Korruption...
Es gibt wenig, woran man bei Politikern denkt - bis auf Dummheit und Korruption, Korruption und Dummheit, Dummheit und Korruption...
Man könnte ihn, den einfachen und nichteinfachen Bürger schelten, ihm vorwerfen, er erginge sich in Vorurteile, sei voreingenommen, dächte plakativ...
Aber, nehmen wir doch ein einfaches, ein kleines, aber wichtiges Gesetz, das "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung". Es hat nicht viele Worte, dieses Gesetz. Es paßt auf eine Seite DIN A4.
Man kann es finden im Internet:
http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html
Um den Text dieses Gesetzes zu verdeutlichen, habe ich von dieser Web-Seite ein Bild gemacht und die wichtigen Stellen farblich markiert:
BILD: "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung"
In der gewerblichen Web-Site physio.de gibt es eine Web-Seite, in der Gesetze und Richtlinien aufgelistet sind:
------------------------------------------------------------------------------- Gesetze und Richtlinien Gesetze, Richtlinien, Verträge und Empfehlungen für Leistungserbringer von Heilmitteln Ausbildung / Berufsgesetze Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Ergotherapeuten Gesetz über den Beruf des Logopäden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden Gesetz über den Beruf des Podologen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologen Kassenzulassung SGB V Paragraph 124 Zulassung SGB V Paragraph 125 Verträge Zulassungsbedingungen Zulassungserweiterung für besondere Maßnahmen der physikalischen Therapie Rahmenempfehlungen Rahmenvertrag VdAK (mit den Leistungsbeschreibungen Physiotherapie) Rahmenvertrag BG (mit den Leistungsbeschreibungen Physiotherapie) Heilmittelrichtlinien Erweiterungen Maßnahmen zur Primärprävention: Primärprävention/Leitfaden Prävention/ Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation ( nach SGB IX ) Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation EAP Anforderungen Frühförderungsverordnung - FrühV (NRW) Gesetze Heilmittelwerbegesetz Heilpraktikergesetz [LINK: http://www.physio.de/zulassung/heilpraktikergesetz.htm] Gesetzestexte des SGB V Medizinproduktegesetz - MPG -------------------------------------------------------------------------------
Das bereits genannte "Heilpraktikergesetz" hinter dem LINK http://www.physio.de/zulassung/heilpraktikergesetz.htm hat folgenden Wortlaut:
------------------------------------------------------------------------------- Gesetze und Richtlinien Heilpraktikergesetz Reichsgesetzblatt Teil 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Vom 17. Februar 1939 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Paragraph 1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. (3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker". Paragraph 2 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach Paragraph 1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten. (2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für due Durchführung des Medizinstudiums nachweist. Paragraph 3 Die Erlaubnis nach Paragraph 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. Paragraph 4 Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder zu unterhalten. Paragraph 5 (1) Wer ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Wer den Paragraph 3 oder Paragraph 4 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft. Paragraph 6 (1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes. (2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers auch andere heilkundliche Verrichtungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Paragraph 7 Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Paragraph 8 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten Paragraph 56a Abs. 1 Nr. 1 und Paragraph 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft. Berlin, den 17. Februar 1939. Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister des Innern Frick Der Stellvertreter des Führers R. Hez Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Rust -------------------------------------------------------------------------------
(gezipptes Beweisstück: http://www.ariplex.com/ama/amahp007.zip)
Unterschrift: Adolf Hitler .
Die Web-Seite sagt nichts darüber aus, daß dieses Gesetz alt und obsolet ist.
Die Web-Seite sagt nichts darüber aus, daß sie auch nur in irgendeiner Weise dokumentarischen Charakter hätte. Nein, diese Web-Seite gibt - im Rahmen einer gewerblichen Web-Site - ein AKTUELLES Bild der jetzt geltenden Gesetze...
Unterschrift: Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler. Berlin, den 17. Februar 1939.
In der bereits genannten Web-Site gesetze-im-internet.de hat das "Heilpraktikergesetz" diesen Wortlaut:
------------------------------------------------------------------------------- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HeilprG Ausfertigungsdatum: 17.02.1939 Vollzitat: "Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702)" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 23.10.2001 I 2702 Fußnote Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1975 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Eingangsformel Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Paragraph 1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. (3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker". Paragraph 2 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach Paragraph 1 in Zukunft ... erhalten. (2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist. Paragraph 3 Die Erlaubnis nach Paragraph 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. Paragraph 4 - Paragraph 5 Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach Paragraph 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Paragraph 5a (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach Paragraph 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. Paragraph 6 (1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes. (2) Paragraph 7 Der Reichsminister des Innern erläßt ... die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Paragraph 8 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten Paragraph 56a Abs. 1 Nr. 1 und Paragraph 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft. -------------------------------------------------------------------------------
(gezipptes Beweisstück: http://www.ariplex.com/ama/amahp008.zip)
"Der Reichsminister des Innern erläßt..."
"Reichsgewerbeordnung..."
Wenigstens ist hier nicht von Reichsmark und Adolf Hitler die Rede.
Doch es gibt zu diesem Gesetz eine "Durchführungsverordnung":
BILD: "Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung"
In eben jener Web-Site gesetze-im-internet.de steht der Wortlaut:
------------------------------------------------------------------------------- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) HeilprGDV 1 Ausfertigungsdatum: 18.02.1939 Vollzitat: "Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456)" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.12.2002 I 4456 Fußnote Textnachweis Geltung ab: 1. 5.1975 Eingangsformel Auf Grund Paragraph 7 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 251) wird verordnet: Paragraph 1 - Paragraph 2 (1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, c) (weggefallen) d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann, e) (weggefallen) f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die ... sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen, g) wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird, i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. (2) Fußnote Paragraph 2 Abs. 1 Buchst. b: Mit GG (100-1) unvereinbar und nichtig, BVerfGE v. 10.5.1988 I 1587 (1 BvR 482/84) Paragraph 3 (1) Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. (2) 1 Der Bescheid ist dem Antragsteller, ... und der zuständigen Ärztekammer zuzustellen; das Gesundheitsamt erhält Abschrift des Bescheides. 2 Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen. (3) 1 Gegen den Bescheid können der Antragsteller ... und die zuständige Ärztekammer binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung eines Gutachterausschusses (Paragraph 4). Fußnote Paragraph 3 Abs. 3: IdF d. Paragraph 2 V v. 3.7.1941 I 368; Kursivdruck gem. Paragraph 77 Abs. 1 VwGO 340-1 durch Paragraphen 68ff. VwGO ersetzt, jetzt Widerspruch innerhalb eines Monats bei der erlassenden Behörde Paragraph 4 (1) 1 Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie aus zwei Heilpraktikern. 2 Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichsminister des Innern ... für die Dauer von zwei Jahren berufen. 3 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 zu bestimmen. 4 Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. (2) Für mehrere Bezirke höherer Verwaltungsbehörden kann ein gemeinsamer Gutachterausschuß gebildet werden. Paragraph 5 - Paragraph 6 - Paragraph 7 (1) 1 Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Paragraph 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. 3 Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. (2) (3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuß (Paragraph 4) zu hören. (4) Paragraph 8 u. 9 - Paragraph 10 (1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß Paragraph 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die für den Wohnort des Antragstellers zuständige höhere Verwaltungsbehörde einzureichen. (2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. (3) Die höhere Verwaltungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des Paragraph 2 der Verordnung erfüllt sind, und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (Paragraph 4). (4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt sie den Antrag mit dem Gutachten dem Reichsminister des Innern vor, der ... gegebenenfalls den Antrag an den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung weiterleitet. Paragraph 11 (1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Preußen, Bayern ... der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident, ... im Saarland der Reichskommissar für das Saarland und im übrigen die oberste Landesbehörde. (2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat. (3) Fußnote Paragraph 11 Abs. 2: Kursivdruck vgl. jetzt die Gemeinde- u. Kreisordnungen der Länder Paragraphen 12 bis 14 - Schlußformel Der Reichsminister des Innern Der Stellvertreter des Führers -------------------------------------------------------------------------------
(gezipptes Beweisstück: http://www.ariplex.com/ama/amahp009.zip)
"Der Stellvertreter des Führers"
Der Betreiber der Domain http://www.gesetze-im-internet.de ist - wie das Impressum angibt - die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz:
------------------------------------------------------------------------------- Impressum Diensteanbieter im Sinne des TMG: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz Mohrenstraße 37 10117 Berlin Tel.: 0 30 / 18 580-0 Fax: 0 30 / 18 580-95 25 E-Mail: poststelle@bmj.bund.de -------------------------------------------------------------------------------
(gezipptes Beweisstück: http://www.ariplex.com/ama/amahp010.zip)
Das zeigt auch der Screenshot klar und deutlich:
BILD: Screenshot des Impressums von gesetze-im-internet.de
Deutlich ist das Logo des Justizministeriums der Bundesrepublik Deutschland auch auf der Web-Seite mit dem "Heilpraktikergesetz" und auf der Web-Seite "Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)" zu sehen.
Dieses Justizministerium der Bundesrepublik Deutschland schreibt heute, in einem AKTUELLEN Gesetz: "Der Stellvertreter des Führers"...
Es soll bitte niemand wagen, zu behaupten, daß es den Mitgliedern des Deutschen Bundestags, unseren Abgeordneten, die die Bevölkerung pro Jahr 1 Milliarde kosten, nicht möglich war, in den nunmehr 62 Jahren seit Endes des Krieges auf EINER Seite Papier zu erkennen Wörter wie
Wir haben heute nicht den Tag 1 nach Ende des Krieges, sondern das Jahr 2007. Seit dem letzten Kriegstag sind 62 Jahre vergangen.
Die Änderungen, die man im Gesetztestext vermerkt sieht, sind aus den Jahren 2001 und 2002. Die Gesetze wurden also überarbeitet.
Aus Reichsmark wurden Euro.
Der Reichskommissar für das Saarland blieb.
Der Reichsminister des Innern blieb.
Der Stellvertreter des Führers blieb.
Es wird gesprochen von der "Gnade der späten Geburt". Von Kriegsende bis 2001, dem Datum einer der Änderungen, wurden in Deutschland geboren mehr als 45 Millionen Menschen.
Mehr als die Hälfte der Bevölkerung wurde geboren nach dem Ende des Krieges.
62 Jahre später, mehr als 45 Millionen Geburten nach Ende des Krieges: der Stellvertreter des Führers blieb.
Menschen, die aus Protest gegen den Nazi-Terror ein durchgestrichenes Hakenkreuz als Symbol ihres Widerstandes gegen die damaligen und gegen die heutigen Nazis trugen, wurden in der Bundesrepublik Deutschland wegen des Gebrauchs von Nazi-Symbolen von Gerichten verurteilt.
Der Stellvertreter des Führers blieb.
Ich habe den furchtbaren Verdacht, er war niemals weg. Keiner von ihnen war jemals weg...
Aribert Deckers
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Aribert Deckers