Hinweis zu Urteilen des Bundessozialgerichts
20.5.2001
Diesen Text darf ich mit Genehmigung der Autors hier wiedergeben.
Derzeit gebe es noch keine Nachweismöglichkeiten für Amalgam-Intoxikationen, entschied das Bundessozialgericht in seinen Amalgam-Urteilen. Dabei seien Zahnärzte schon seit Jahren nicht mehr verpflichtet, Amalgam zu verwenden, erläutert Rechtsanwalt Wilhelm Krahn-Zembol
Entgegen vielen Presseberichten hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Grundsatzentscheidungen zur Amalgam-Problematik ausdrücklich festgestellt, daß Gesundheitsschädigungen durch Amalgam wissenschaftlich nicht ausgeschlossen werden können (Az.: B 1 KR 13/97 R). Um den Krankenkassen aber Milliardenbeträge für eine Flut von Sanierungsbehandlungen zu ersparen, stellte es fest, daß derzeit noch keine Nachweismöglichkeiten für Amalgam-Intoxikationen vorliegen. Allerdings hatte das BSG keine konkreten Überprüfungen der Schädigungsfälle zugelassen und lediglich abstrakt Schädigungsmöglichkeiten für ausgeschlossen erklärt. Daher bleibt abzuwarten, inwieweit diese Argumentation des BSG auch vor dem Bundesverfassungsgericht standhalten kann. Doch schon jetzt ergeben sich weitreichende Konsequenzen: Ärzte und Zahnärzte sind keineswegs aus ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich möglicher Schädigungen entlassen. Ganz im Gegenteil: Sie, nicht aber die Krankenkassen, sollen nach Auffassung des BSG für eventuelle Schäden aus Amalgam-Füllungen haften, obwohl gerade die Krankenkassen die Kostenübernahmen für Alternativversorgungen in der Vergangenheit rigoros abgelehnt haben. Ausdrücklich vertrat das BSG die Auffassung, daß die Zahnärzte schon seit Jahren nicht mehr rechtlich verpflichtet seien, Amalgam zu verwenden (vergleiche das Urteil des BSG vom 8. 9. 1993, Az.: 14a RKa 7/92). Trotz bis heute bestehender gegenteiliger Regelungen, zum Beispiel im EBM oder in den Richtlinien des Bundesausschusses für Zahnärzte und Krankenkassen stellte das BSG eine angeblich seit Jahren bestehende Wahlfreiheit der Patienten und Zahnärzte fest. Wäre dies nicht so, würden auch nach Auffassung des BSG die Krankenkassen und nicht die Zahnärzte für alle Folgekosten haftungsrechtlich belangbar sein. So stellte das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich fest, daß die Krankenkassen die entstehenden Folgekosten zu tragen haben, wenn die Zahnärzte keine Wahlfreiheit bei ihren Behandlungen hatten. Der juristische Schleichweg, auf dem das BSG die Kassen jetzt aus ihrer eigenen Eintrittspflicht zu Lasten der Zahnärzteschaft entlassen will, wird nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründungen verfassungsrechtlich zu prüfen sein. Für den Fall, daß Patienten oder Zahnärzten zukünftig Kostenerstattungen für Alternativversorgungen verweigert werden sollten, wären diese Kosten voll einklagbar. Korrespondenzadresse: Wilhelm Krahn-Zembol Rechtsanwalt Lüneburger Straße 36 21403 Wendisch-Evern
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Aribert Deckers