Nochmal zur Verurteilung von Karl Krafeld


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Geschrieben von Jürgen am 15. Januar 2003 15:19:55:

Stefan Lanka stellte Strafanzeige gegen die beteiligten Richter. Und dies m.E. völlig zu Recht.


Dr. Stefan LANKA
Pfaustr.1b
70176 Stuttgart

Staatsanwaltschaft Traunstein,
Zwgst. Rosenheim
Königstr. 7
83022 Rosenheim

Fax 08031 8074 500 Stuttgart, den 21.12.2002

Ich stelle Strafanzeige gegen
den am 9.12.02 im Verfahren 2a Cs 110 Js 35422/01 am Amtsgericht Rosenheim die Rechtsangelegenheit leitenden Richter und gegen den bei der Gerichtsverhandlung anwesenden Vertreter der Staatsanwaltschaft, wegen
Rechtsbeugung
Mittäterschaft usw. am minder schweren Völkermord (§ 220 a Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Begründung: Am 9.12.02 war ich als Zuhörer bei der öffentlichen Verhandlung anwesend.
„Halten Sie Ihren Mund, Sie wissen worum es geht“, herrschte der Richter zu Beginn der
Verhandlung den Angeklagten an, der darauf drängte zu klären, ob die Ladung formell rechtlich
erfolgt sei und wegen welcher Straftat er angeklagt ist. Der Angeklagte führte aus, daß er
mittels Ladung zur „Nötigung“ geladen worden war, während unter demselben Az ein
Strafbefehl wegen Beleidigung vorliegt.

Im Verfahren wurde klar und auch ausdrücklich sowohl vom StA als auch vom Richter benannt, daß dem Angeklagten als Straftat, nachdem der Angeklagte erfolglos den Richter gefragt hatte, „Formalbeleidigung“ vorgeworfen wurde.
Der Angeklagte erweckte den Eindruck, als sei ihm nicht klar und bewußt, welchen Sachverhalt das Gericht (StA, Richter) beim Straftatvorwurf der Formalbeleidigung (§ 192, 193 StGB) als durch das Gericht zweifelsfrei festgestellt zugrunde legt.
Beim Straftatvorwurf der Formalbeleidigung ist zuvor gerichtlich die Wahrheit der zur Last gelegten Aussage unstrittig festgestellt worden. Lediglich in der Form dieser Wahrheitsbenennung liegt die Beleidigung begründet.
Das Gericht und die Staatsanwaltschaft hatten hiermit die Wahrheit der Aussage des Angeklagten gerichtlich festgestellt, daß „Rosenheimer Ärzte wissentlich und absichtlich medizinisch-wissenschaftlich vollkommen unbegründet Nervengifte in Erwachsene und Kinder implantieren.“
Das Gericht und die StA hatten festgestellt, daß ein erheblicher Teil der Bevölkerung Rosenheims absichtlich rechtswidrig unter „Lebensbedingungen gestellt wird, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen“, die StA und der Richter hatten hiermit die Straftatbestandserfüllung des minder schweren Völkermordes (§ 220a Abs. 1 Nr. 3), dem der Angeklagte durch wahre Benennung entgegen zu wirken versuchte, vor Öffentlichkeit festgestellt.
Weder stellte die StA noch der Richter fest, durch welche Formwahl (Formalbeleidigung) der Angeklagte bei der Benennung dieser durch das Gericht als wahr festgestellten Tatsache den verdienten Achtungsanspruch eines an diesen Taten ungehindert Beteiligten (minder schwerer Völkermord) zuwider gehandelt hat, noch ordnete die StA und der Richter, die im Strafantrag genannte Tat historisch ein.
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung. Der Richter verurteilte zu 140 Tagessätzen, weil der Angeklagte eine vom Gericht als wahr festgestellte Tatsache, ein schwerer Straftatbestand benannt hatte, weil zufolge der StA und des Richters die Form der Verbrechensbenennung den Straftat der Formalbeleidigung erfüllt, ohne daß StA und Richter konkret die beanstandete Formwahl des Angeklagten benannten.
Unter der Voraussetzung, daß bekannt ist was eine „Formalbeleidigung“ ist, erbrachten hier der StA und der Richter vor Öffentlichkeit den Beweis ihrer Absicht, mittels Rechtsbeugung und mittels skrupellosem Mißbrauches ihrer beruflichen Position in einer rechtsstaatlichen Justiz die ungehinderte Durchführung des Verbrechens des minder schweren Völkermordes zu sichern und zu diesem Zwecke – auch zur Abschreckung anderer Bürger, die sich gegen Verbrechen wenden – den Angeklagten schwer zu bestrafen, weil er ein schweres Verbrechen benannt hat (was den Verbrechern nicht sehr genehm war), dessen Tatsächlichkeit das Gericht als wahr im Rahmen der dem Gericht obliegenden Sachverhaltsfeststellung festgestellt hat.
Mit dem Urteil stellten sich der StA und der Richter auf die Seite eines Verbrechens, gegen denjenigen - der zum Zwecke der Verbrechensüberwindung das Verbrechen benannte, was den am Verbrechen Beteiligten nicht genehm war, gegen den auf Antrag eines am Verbrechen Beteiligten unter Mitwirkung u.a. einer Abgeordneten des Deutschen Bundestages - Angeklagten.
Es kann nicht angezweifelt werden, daß die Strafrechtler, der StA und der Richter wußten, was eine „Formalbeleidigung“ ist. Es kann nicht unterstellt werden, StA und Richter hätten diese Verhandlung im Zustand der „geistigen Umnachtung“ geführt.
Nicht nur der StA sondern auch der Richter erweckten den Eindruck eines Handeln auf Weisung, der sie sich nicht entziehen wollten oder konnten. Sie erweckten den Eindruck eines totalen ausgeliefert seins von Dritten, nicht Sichtbaren im Hintergrund.
Mit dem Straftatvorwurf „Formalbeleidigung“ bewiesen StA und Richter vor Öffentlichkeit, daß sie genau wußten, was sie taten, daß sie absichtlich handelten. Absichtlich sicherten sie minder schweren Völkermord, insbesondere gegen Kinder und Babys gerichtet.
Die Beweislage ist unstrittig. Ebenso die strafrechtliche Einordnung dieser Straftaten des StA und des Richters.
Ich weise darauf hin, daß etwaige Strafvereitelungen im falsch verstandenen staatlichen Interesse oder in falsch verstandener Loyalität zu Juristen bei diesem u.a. durch die Staatsorgane ausgelösten Handlungs- und Entscheidungskonflikt, bei dem es erkennbar um Menschenrechtsverletzungen, um minder schweren Völkermord, geht, unausweichlich Strafanzeigen zur Folge haben werden, denen früher oder später auch nachgegangen werden muß und wird.

Mit freundlichem Gruß,
Dr. rer. nat. Stefan Lanka





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